Pressemitteilung
Pressemitteilung
Nr. 01/2022 – 28. April 2022
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine werden voraussichtlich ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf Grundsicherung haben. Die Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für die Zeit ab dem 1. Juni 2022 ist bereits jetzt möglich.
Um einen reibungslosen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, müssen die Menschen aus der Ukraine eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorzeigen. Die Registrierung ist zwingend erforderlich, damit Geflüchtete in Deutschland arbeiten oder staatliche Hilfe bekommen können. Zudem müssen Geflüchtete im Vorfeld ein Konto bei einer deutschen Bank eröffnen und sich bei einer deutschen Krankenkasse anmelden.
Ebenso wichtig ist es, dass sich an ihrem aktuellen Wohnsitz, egal ob in einer Privat- oder Notunterkunft, ein mit ihrem Namen beschrifteter Briefkasten befindet.
Nach der Antragstellung haben die Menschen aus der Ukraine, wie alle Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II, Anspruch auf Beratung und (finanzielle) Unterstützung durch die Jobcenter. Hierzu zählen Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung), eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie Zugang zu allen Förder- und Qualifizierungsangeboten, wie zum Beispiel Sprachkurse, Integrationskurse und Weiterbildungen. Weiter unterstützt das Jobcenter bei der Anerkennung der im Ausland erworbenen Bildungs- und Berufsabschlüsse.
Wichtige Informationen zur Antragstellung und zu Beratungs- und Fördermöglichkeiten der Jobcenter, sowie die Möglichkeit online einen Termin zu vereinbaren, gibt es unter www.jobcenter.digital.