Fragen und Antworten
Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an die Ausländerbehörde der Stadt Rastatt.
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen.
Wenn Sie krank sind und deshalb den Termin absagen müssen, teilen Sie uns bitte noch am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung, die Sie vom Jobcenter erhalten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie in jedem Fall vorlegen. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie erkranken und gerade keine Einladung vorliegt. Sobald Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen.
Prüfen Sie die angemahnten Erstattungsbeträge. Auf der Rückseite der Mahnung finden Sie eine Auflistung der einzelnen Erstattungsbeträge und der dazugehörigen Erstattungsbescheide.
Einen „Urlaubsanspruch“ im eigentlichen Sinne, wie er einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer während ihres/seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Sie nicht, denn das Recht kennt den Begriff „Urlaub“ nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II bleibt für die Dauer der Reise/Urlaub (im rechtlichen Sinne Ortsabwesenheit) nur bestehen, wenn das Jobcenter vorher zugestimmt hat. Die Reise muss deshalb zuvor beantragt werden. Der Antrag Ortsabwesenheit kann nicht langfristig gestellt werden – denn das Jobcenter muss vorhersehen können, welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Ortsabwesenheit bestehen.
Die Zustimmung, die längstens für 21 Kalendertage pro Jahr erfolgen kann, sollten Sie deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Ortsabwesenheit beantragen. Sie werden sofort informiert, ob das Jobcenter zustimmt.
Vereinbaren Sie dazu bitte rechtzeitig (max. 1 Woche vor Beginn) einen Beratungstermin bei Ihrem Arbeitsvermittler/Ihrer Arbeitsvermittlerin. Melden Sie sich hierzu bitte an die Kundentheke im Jobcenter.
Wohnungswechsel und Umzug dem Jobcenter unbedingt vorher anzeigen. Vor Unterschreiben des Mietvertrages unbedingt Angemessenheit der Miete, Mietkaution und Umzugskosten mit dem Jobcenter besprechen. Bei Umzug in die Zuständigkeit eines anderen Jobcenters muss die Angemessenheit der Miete dort geklärt werden.
Teilen Sie uns dies schriftlich mit. Wir benötigen dazu auch Name, Vorname, Adresse und Bankverbindung (BIC und IBAN) Ihres Vermieters.
Sie reichen die Unterlagen (z.B. Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindung sowie gegebenenfalls medizinische Unterlagen) im Jobcenter in einem verschlossenen Umschlag ein. Achten Sie dabei bitte darauf, dass die Unterlagen für den ärztlichen Dienst vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Den Umschlag beschriften Sie bitte mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Ihrer Kundennummer, dem Namen Ihrer Ansprechpartnerin/Ihres Ansprechpartners und mit dem Hinweis, dass vertrauliche ärztliche Unterlagen enthalten sind. Damit ist gewährleistet, dass die Unterlagen nur vom ärztlichen Dienst eingesehen werden. Alternativ können Sie die Unterlagen auch direkt an der Kundentheke des Ärztlichen Dienstes abgeben.
Grundsätzlich müssen Ihre Eltern oder Kinder finanziell nicht für Sie aufkommen.
Ausnahme
Sie sind noch keine 25 Jahre alt und leben mit Ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem oder der Antragsteller/-in in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem oder der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt in der Regel die Familie).
Bitte legen Sie in jedem Fall Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten erstattet bekommen, wird dieser Betrag im Monat nach der Rückzahlung mit den Kosten der Unterkunft verrechnet.
Bitte legen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten nachzahlen müssen, können die Kosten unter Umständen vom Jobcenter übernommen werden.
In einem Bewilligungsbescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Leistung ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten, und wie lange sie gewährt wird.
Auf den ersten Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage) können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.
Hier finden Sie Musterbescheide und Musterberechnungsbögen mit kurzen und verständlichen Erklärungen in verschiedenen Sprachen.
Sollten Fragen zu Ihrem Bescheid offen bleiben, wenden Sie sich gerne an das Service Center unter der Telefonnummer 07222 930311.
Der Bewilligungsbescheid geht Ihnen per Post zu.
Das Ziel, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu finden, kann nur gelingen, wenn Sie und Ihre Arbeitsvermittlerin bzw. Ihr Arbeitsvermittler konstruktiv zusammen arbeiten. Wichtig ist dabei, die nächsten Schritte auf dem Weg zurück ins Erwerbsleben gemeinsam festzulegen. Dies geschieht in der Eingliederungsvereinbarung. Wie der Name schon sagt, ist es eine Vereinbarung, die für beide Seiten – Sie und das Jobcenter – Rechte und Pflichten enthält und die von Ihnen und Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler unterschrieben wird. Da in der Eingliederungsvereinbarung alles Wichtige für die nächsten Monate festgelegt wird, können Sie sich vorab Gedanken machen, welche Ziele Sie haben bzw. welche Art von Unterstützung Sie brauchen. Eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung an gewünschte oder notwendige Änderungen ist jederzeit möglich.
Es gilt der Grundsatz, dass die zu hohe Miete nur so lange übernommen wird, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese zu senken – z.B. durch einen Wohnungswechsel. Das Jobcenter zahlt daher grundsätzlich eine zu hohe Miete maximal für sechs Monate weiter. Besprechen Sie Ihre Situation bitte mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter.
Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20 % anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10 % anrechnungsfrei.
Beispiel:
Wenn Sie zum Beispiel einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
Bitte beachten: Unabhängig von der Höhe muss jedes Einkommen gemeldet werden!
Für eine Übersicht der aktuellen Richtwerte wenden Sie sich bitte an das Service Center unter der Telefonnummer
07222 930311.
Achtung: In den Unterkunftskosten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten. Nicht enthalten sind die Heizkosten!