Selbstständigkeit
Sie haben eine tragfähige Geschäftsidee und wollen durch eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit Ihre Arbeitslosigkeit dauerhaft beenden?
Sie sind bereits hauptberuflich selbständig tätig, das Einkommen reicht aber (noch) nicht aus, um Ihre Bedarfsgemeinschaft zu versorgen?
Um Existenzgründerinnen und -gründer beim Aufbau der Selbständigkeit und in der Nachhaltigkeit der Unternehmung zu unterstützen, kann das Jobcenter Landkreis Rastatt Förderung gewähren. Ob und in welcher Höhe Förderung möglich ist, entscheidet die persönliche Ansprechpartnerin bzw. der persönliche Ansprechpartner.
Dabei wird geprüft, ob durch die neue Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II künftig beendet werden kann, bzw. die Gründerin oder der Gründer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein wird. Es besteht dabei kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Voraussetzungen
- Es muss grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bestehen und die Förderung für Selbständigkeit muss beim Jobcenter beantragt werden.
- Damit das Jobcenter eine Geschäftsgründung fördern kann, muss in den meisten Fällen das schriftlich on Ihnen formulierte Geschäftsmodell (Business-Plan) zunächst von einer unabhängigen fachlichen Stelle auf Tragfähigkeit geprüft werden.
- Auch die persönliche Eignung der Gründerin oder des Gründers für die angestrebte Tätigkeit ist für die Möglichkeit einer Förderung wichtig.
- Die Teilnahme an Vorbereitungsseminaren gehört ebenfalls dazu. Diese Existenzgründungsseminare sind kostenlos und werden in Voll- und Teilzeit angeboten.
Sind alle Voraussetzungen gegeben, kann das Jobcenter Rastatt als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II das so genannte Einstiegsgeld gewähren.
Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate. Die Förderung mit Einstiegsgeld wird nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit beendet, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet. Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren. Dann endet auch die Förderung vorzeitig. Während der Förderung wird weiter das Arbeitslosengeld II (inklusive Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) gezahlt. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Häufig haben Gründerinnen und Gründer nicht genug Eigenkapital, um notwendige Investitionen in ihr Unternehmen vorzunehmen, z.B. den Kauf von Büroeinrichtung oder Werkzeug. Wenn die Aufnahme oder die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit daran zu scheitern droht kann das Jobcenter prüfen, ob ein Darlehen oder ein Zuschuss für Sachgüter gewährt werden kann. Auch ist unter Umständen eine Unterstützung für erforderliche Beratungs- und Schulungsbedarfe möglich.