Fragen und Antworten
Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II wird das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind angerechnet werden. Das kann man im Arbeitslosengeld-II-Bescheid erkennen.
Ja. Das Antragsformular können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken. Sie erhalten das Formular auch in Sparkassen-Filialen.
Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld II bei (Anlage des Bewilligungsbescheides). Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, brauchen Sie nicht arbeitslos zu sein. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, erhalten Sie ergänzend zu Ihrem Lohn oder Gehalt Arbeitslosengeld II. Welche Beträge Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie hier nachlesen.
Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen so genannten Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Außerdem können Sie einen Zuschuss für eine Baby-Grundausstattung bekommen. Zusätzlich gibt es eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung.
Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld II beziehen, aber ein geringes Einkommen haben, können Sie diese Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.
Wer seinen Bedarf mit Hilfe des Arbeitslosengeldes I nicht decken kann, hat für sich und seine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Welche Bedarfssätze Ihnen und Ihrer Familie zustehen, finden Sie hier.
Details klären Sie bitte mit Ihren persönlien Ansprechpartnern.
Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat das Recht auf ein gewisses „Schonvermögen“, das sie/er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen „Grundfreibetrag“. Hinzu kommt eine besondere Regelung für Freibeträge, die der Altersvorsorge dienen.
Der reguläre Grundfreibetrag beträgt 150 Euro pro Lebensjahr zuzüglich eines so genannten „Anschaffungsfreibetrages“ in Höhe von 750 Euro. Erhöhte Freibeträge gelten bei Vermögen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen (z.B. Riester-Rente) oder bei denen eine Verwendung vor Eintritt des Ruhestandes vertraglich ausgeschlossen ist.
Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem:
- Sparverträge
- Lebensversicherungen
- Aktien
- Grundstücke
- Bargeld
- ein Giro-Konto usw.
Details klären Sie bitte mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter.
Rufen Sie in unserem Service-Center an (Telefon 07222 930311) oder kommen ins Jobcenter an die Kundentheke.
Wenden Sie sich dazu an:
Kontakt
Jobcenter Landkreis Rastatt
Karlstraße 18
76437 Rastatt
Telefon: 07222 930-311
Telefax: 07222 930-204
Teilen Sie uns dies schriftlich mit. Wir benötigen dazu auch Name, Vorname, Adresse und Bankverbindung (BIC und IBAN) Ihres Vermieters.
Bewerbungskosten können übernommen werden, wenn Sie sich auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle bewerben. Voraussetzung ist, dass sie diese im Vorhinein, also bevor die Kosten entstanden sind, bei Ihrer Arbeitsvermittlerin/ Ihrem Arbeitsvermittler oder telefonisch über das Service Center beantragt haben. Sie bekommen dann die Antragsvordrucke zur Kostenerstattung zugesandt.
Die entstandenen Kosten müssen Sie per Rechnung oder Beleg nachweisen. Das konkrete Verfahren klären Sie am besten mit Ihrer Arbeitsvermittlerin/Ihrem Arbeitsvermittler im Jobcenter oder dem Service Center unter 07222 930311.
Ja, das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf.
Ohne Antrag
Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahren: Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, d.h. ohne Antragstellung.
Schulbescheinigung
Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 24 Jahren: Bitte legen Sie eine Schulbescheinigung vor, diese erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule.
Bevor Sie einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen, sollten Sie beim Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragen.
Sie erhalten ungefähr 6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes automatisch einen Weiterbewilligungsantrag zugesandt. Antrag ausfüllen, unterschreiben, Ausweis (Personalausweis oder Pass) mitbringen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Verdienstbescheinigungen, Vermögensnachweise, Nachweise zu Unterkunftskosten beim Jobcenter an der Kundentheke abgeben.
Grundsätzlich werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als „Beihilfe“ gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn Ansprüche rückwirkend ganz oder teilweise entfallen oder Leistungen als Darlehen gewährt werden.
Ja. Bitte legen Sie den Lohnsteuer-/Einkommenssteuerbescheid beim Jobcenter vor, sobald Sie ihn erhalten haben. Bestimmte Einnahmen, die Sie während des laufenden Leistungsbezuges erhalten, werden grundsätzlich auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet. Die Details sind kompliziert. Sprechen Sie daher bitte am besten mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter.
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem oder der Antragsteller/-in in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem oder der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt in der Regel die Familie).
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
- behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
- Menschen, die eine spezielle Ernährung brauchen.
Obergrenze
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.
Auszubildende und Studierende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen:
- Schulbedarf: Pauschale in Höhe von 100 Euro (70 Euro im August/ 30 Euro im Februar).
- Lernförderung: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (Bescheinigung der Schule erforderlich).
- Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
- Schülerbeförderung
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich 10 Euro zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen. Diese Leistung kann nur erhalten, wer noch keine 18 Jahre alt ist.
Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, sondern nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des (unter 25-jährigen) Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 3 Jahre gezahlt. Eigenes Einkommen des Kindes wird auf den Anspruch auf Kinderzuschlag angerechnet.
Für die Gewährung des Kinderzuschlages ist Ihre Familienkasse zuständig.
Grundsätzlich ist der Kinderzuschlag vorrangig vor der Gewährung von Grundsicherung nach dem SGB II.
Wer Kinderzuschlag erhält, hat in der Regel auch zusätzlich einen Wohngeldanspruch.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig abgegeben haben, wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen bearbeitet. Bis Sie Ihr Geld auf dem Konto haben, dauert es dann nur noch wenige Tage. Die Leistungen werden monatlich im Voraus erbracht, das heißt Sie erhalten Ihr Geld jeweils am 1. eines Monats.
Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Geldleistungen besteht und Sie mittellos sind, können Sie einen Vorschuss auf die Leistungen erhalten.
Unser Ziel ist es, dass Sie noch am Tag Ihrer Antragstellung Ihre berufliche Situation mit Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler besprechen können.
Es gilt der Grundsatz, dass die zu hohe Miete nur so lange übernommen wird, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese zu senken – z.B. durch einen Wohnungswechsel. Das Jobcenter zahlt daher grundsätzlich eine zu hohe Miete maximal für sechs Monate weiter. Besprechen Sie Ihre Situation bitte mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter.
Für eine Übersicht der aktuellen Richtwerte wenden Sie sich bitte an das Service Center unter der Telefonnummer
07222 930311.
Achtung: In den Unterkunftskosten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten. Nicht enthalten sind die Heizkosten!