Ganztagsschule und flexible Betreuungsangebote in Baden-Württemberg
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (Hort oder andere Betreuungsangebote).
Am 12. Oktober 2021 trat das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungs gesetz – GaFöG) in Kraft.
Mit der Änderung wird ab dem Schuljahr 2026/2027 der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter stufenweise, beginnend mit der Klassenstufe eins, umgesetzt.
Der flächendeckende und bedarfsgerechte Ausbau von Ganztagsangeboten in allen Schularten ist ein vorrangiges Ziel der Landesregierung und stellt einen wesentlichen Beitrag zur zukunftsorientierten Weiterentwicklung des Bildungswesens dar.
Das Ziel ist eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern und Erziehungsberechtigte. Zugleich trägt es zu mehr Chancengerechtigkeit und individueller Förderung für die Schülerinnen und Schüler bei.
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